Sie befinden sich hier:
Bei Ihrer Beratung sind wir sind an Regeln gebunden. Die Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine ist umfassend im
Steuerberatungsgesetz
geregelt (
StBG
).
Im Rahmen einer Mitgliedschaft dürfen wir für Arbeitnehmer, Rentner und Unterhaltsempfänger in folgenden Steuersachen Hilfe leisten:
bei der Einkommensteuererklärung,
wenn nur Einkünfte
- aus nichtselbständiger Arbeit (=Lohnsteuerbescheinigung)
- aus wiederkehrenden Bezügen (z.B. Rente)
- und aus Unterhaltsleistungen
vorliegen und / oder Einkünfte
- aus Kapitalvermögen (z.B. Zinsen)
- aus Vermietung und Verpachtung und
- aus privaten Veräußerungsgeschäften (z.B. aus sogenannten Spekulationsgeschäften)
- Übungsleiterpauschalen
erzielt wurden und die Einnahmen aus diesen vier Einkunftsarten insgesamt 18.000 Euro bei Alleinstehenden bzw. 36.000 Euro bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten nicht übersteigen.
in anderen Steuersachen
- beim Antrag auf Lohnsteuerermäßigung
- bei der Investitionszulage nach §§ 3 und 4 InvZulG (
InvZulG 2007
,
InvZulG 2010
)
- beim Kindergeld i.S.d.
EStG
- bei der Eigenheimzulage
- bei der Wohnungsbauprämie und
- im Zusammenhang mit der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge ("Riester-Rente").