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Bei Ihrer Beratung sind wir sind an Regeln gebunden. Die Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine ist umfassend im Steuerberatungsgesetz geregelt ( StBG ).
Im Rahmen einer Mitgliedschaft dürfen wir für Arbeitnehmer, Rentner und Unterhaltsempfänger in folgenden Steuersachen Hilfe leisten:

bei der Einkommensteuererklärung,

wenn nur Einkünfte

  • aus nichtselbständiger Arbeit (=Lohnsteuerbescheinigung)
  • aus wiederkehrenden Bezügen (z.B. Rente)
  • und aus Unterhaltsleistungen

vorliegen und / oder Einkünfte

  • aus Kapitalvermögen (z.B. Zinsen)
  • aus Vermietung und Verpachtung und
  • aus privaten Veräußerungsgeschäften (z.B. aus sogenannten Spekulationsgeschäften)
  •  Übungsleiterpauschalen

erzielt wurden und die Einnahmen aus diesen vier Einkunftsarten insgesamt 18.000 Euro bei Alleinstehenden bzw. 36.000 Euro bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten nicht übersteigen.

in anderen Steuersachen

  • beim Antrag auf Lohnsteuerermäßigung
  • bei der Investitionszulage nach §§ 3 und 4 InvZulG ( InvZulG 2007 , InvZulG 2010 )
  • beim Kindergeld i.S.d. EStG
  • bei der Eigenheimzulage
  • bei der Wohnungsbauprämie und
  • im Zusammenhang mit der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge ("Riester-Rente").