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Bei Ihrer Beratung sind wir sind an Regeln gebunden. Die Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine ist umfassend im Steuerberatungsgesetz geregelt (StBG).
Im Rahmen einer Mitgliedschaft dürfen wir für Arbeitnehmer, Rentner und Unterhaltsempfänger in folgenden Steuersachen Hilfe leisten:

bei der Einkommensteuererklärung,

wenn nur Einkünfte

  • aus nichtselbständiger Arbeit (=Lohnsteuerbescheinigung)
  • aus wiederkehrenden Bezügen (z.B. Rente)
  • und aus Unterhaltsleistungen

vorliegen und / oder Einkünfte

  • aus Kapitalvermögen (z.B. Zinsen)
  • aus Vermietung und Verpachtung und
  • aus privaten Veräußerungsgeschäften (z.B. aus sogenannten Spekulationsgeschäften)
  •  Übungsleiterpauschalen

erzielt wurden und die Einnahmen aus diesen vier Einkunftsarten insgesamt 13.000 Euro bei Alleinstehenden bzw. 26.000 Euro bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten nicht übersteigen.

in anderen Steuersachen

  • beim Antrag auf Lohnsteuerermäßigung
  • bei der Investitionszulage nach §§ 3 und 4 InvZulG (InvZulG 2007, InvZulG 2010)
  • beim Kindergeld i.S.d. EStG
  • bei der Eigenheimzulage
  • bei der Wohnungsbauprämie und
  • im Zusammenhang mit der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge ("Riester-Rente").